3. die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A.________, Fürsprecherin B.________, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 17'738.75 festgesetzt wurde, unter Feststellung, dass keine Rück- und Nachzahlungspflicht besteht. 4. die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers C.________, Fürsprecherin D.________, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'537.90 festgesetzt wurde, unter Feststellung, dass keine Rück- und Nachzahlungspflicht besteht.