Weiterleiten von Korrespondenz bereits im Stundenansatz enthalten und daher nicht separat zu vergüten ist. Für ihren Aufwand im oberinstanzlichen Verfahren wird Fürsprecherin D.________ demnach eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 468.70 (inkl. Auslagen und Mwst.) ausgerichtet. Es besteht weder seitens des Beschuldigten noch des Straf- und Zivilklägers 1 eine Rück- und Nachzahlungspflicht. VIII. Verfügungen 24. Sicherheitshaft Der Beschuldigte verbleibt in Sicherheitshaft. Für die Begründung wird auf das Dispositiv verwiesen.