0.25 Stunden für die Durchsucht und Weiterleitung der Verfügung betreffend Widerruf des amtlichen Mandats) erscheint nicht vollumfänglich geboten. Die Kammer erachtet einen Aufwand von zwei Stunden für die Durchsicht der erstinstanzlichen Urteilsbegründung und der weiteren Verfügungen (inkl. Stellungnahmen dazu) als angemessen, zumal sich Fürsprecherin D.________ bei der Durchsicht der Urteilserwägungen auf die den Straf- und Zivilkläger 1 betreffenden Punkte beschränken konnte und das blosse Weiterleiten von Korrespondenz bereits im Stundenansatz enthalten und daher nicht separat zu vergüten ist.