Der von Fürsprecherin D.________ mit Honorarnote vom 23. August 2021 (pag. 1418) geltend gemachte Aufwand von total vier Stunden (3.25 Stunden für die Durchsicht der Urteilsbegründung; 0.5 Stunden für die Durchsicht der Verfügung betreffend Anschlussberufung und Stellungnahme dazu; 0.25 Stunden für die Durchsucht und Weiterleitung der Verfügung betreffend Widerruf des amtlichen Mandats) erscheint nicht vollumfänglich geboten.