23.2 Amtliche Entschädigung der Verteidigung Für die Festsetzung der amtlichen Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten stützte sich die Kammer auf die von Fürsprecherin B.________ eingereichte Honorarnote vom 9. Dezember 2021. Diese erscheint der Kammer gerade noch als angemessen. In Übereinstimmung mit den obigen Ausführungen entfällt die Rück- und Nachzahlungspflicht. 23.3 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers 1 Der von Fürsprecherin D.________ mit Honorarnote vom 23. August 2021 (pag.