22. Erste Instanz Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 42'802.45 wurden dem Kanton Bern auferlegt wurden. Dieser Punkt ist in Rechtskraft erwachsen. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, Fürsprecherin B.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 17'738.75 und diejenige der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers 1, Fürsprecherin D.________, auf CHF 7'537.90 festgesetzt, jeweils unter Feststellung, dass keine Rück- und Nachzahlungspflicht besteht. Auch dieser Punkt ist in Rechtskraft erwachsen.