Angesichts dieser Umstände erscheint die Anordnung einer Landesverweisung nicht verhältnismässig. Folglich ist auf die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung zu verzichten. VI. Zivilpunkt Die Vorinstanz hat die Zivilklagen des Straf- und Zivilklägers 1 und der Straf- und Zivilklägerin 2 abgewiesen. Dieser Punkt ist in Rechtskraft erwachsen, darauf ist nicht mehr zurückzukommen. VII. Kosten und Entschädigung