Hat die Massnahme Erfolg, d.h. kann die Legalprognose deutlich verbessert werden, wäre eine anschliessende Landesverweisung nicht mehr verhältnismässig, da der Beschuldigte keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr darstellen würde, was aber Voraussetzung für eine Landesverweisung wäre. Hat die Massnahme demgegenüber kein Erfolg, wäre wohl – angesichts der vorliegenden Umstände – nicht die Entlassung des Beschuldigten in Freiheit, sondern die Anordnung einer Verwahrung in Betracht zu ziehen. Angesichts dieser Umstände erscheint die Anordnung einer Landesverweisung nicht verhältnismässig.