Andererseits ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und mit der angeordneten Massnahme nun eine deutliche Verbesserung der Legalprognose erreicht werden soll. Hat die Massnahme Erfolg, d.h. kann die Legalprognose deutlich verbessert werden, wäre eine anschliessende Landesverweisung nicht mehr verhältnismässig, da der Beschuldigte keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr darstellen würde, was aber Voraussetzung für eine Landesverweisung wäre.