769, 775 ff.). Die Zusammenarbeit der Sozialbehörden mit dem Beschuldigten gestalteten sich als schwierig. Mit Entscheid vom 5. August 2019 wurde der Beschuldigte infolge Zahlungsverzug aus seiner Wohnung exmittiert (pag 111 ff.). Der Beschuldigte spricht gut Deutsch, ist jedoch – soweit ersichtlich – in der Schweiz kaum integriert. Zahlreiche Dokumente und auch die Aussagen des Beschuldigten zeugen davon, dass er sich von den Behörden unverstanden und nicht richtig behandelt fühlt. Vorstrafen sind keine bekannt. Das SEM konnte die Frage, ob nach wie vor eine flüchtlingsrechtliche relevante Verfolgung vorliegt, nicht abschliessend beantworten.