776, 800, und nicht umgekehrt, so wie dies im des SEM Bericht erwähnt wird). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 wurde dem Beschuldigten im Hinblick auf ein eventuelles Erlöschen des Asyls auf Grund einer möglichen Wohnsitzverlegung das rechtliche Gehör gewährt. Zum heutigen Zeitpunkt ist er jedoch nach wie vor als Flüchtling in der Schweiz anerkannt. In der Schweiz wohnte der Beschuldigte bis zu deren Tod am 1. Dezember 2018 mit seiner Mutter in W.________. Er ist ledig und hat keine Kinder, sein Bruder wohnt ebenfalls in W.________ (pag. 769). Angaben über eine Erwerbstätigkeit liegen keine vor. Teils wurde der Beschuldigte von der Sozialhilfe unterstützt (pag. 769, 775 ff.).