Es wird nicht verkannt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die angeordnete Massnahme scheitern könnte und es besteht auch keine Gewähr, dass nach einer Entlassung aus der Massnahme Rückfälle auftreten können, etwa wenn der Beschuldigte benötigte Medikamente nicht mehr einnimmt. Dennoch ist vorliegend zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass nach der Entlassung aus der Massnahme ei-