An der Verhinderung derartiger Gewaltdelikte besteht ein sehr hohes öffentliches Interesse. Dies wird in einem gewissen Umfange dadurch relativiert, als dass durch die angeordnete stationäre Massnahme eine Verbesserung der Legalprognose zu erwarten ist. Erst sobald dieses Ziel erreicht ist, erfolgt eine bedingte Entlassung aus der Massnahme. Es wird nicht verkannt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die angeordnete Massnahme scheitern könnte und es besteht auch keine Gewähr, dass nach einer Entlassung aus der Massnahme Rückfälle auftreten können, etwa wenn der Beschuldigte benötigte Medikamente nicht mehr einnimmt.