Dies namentlich dann, wenn das öffentlichen Interesse die sichernde Massnahme zwingend gebietet. Bezüglich des öffentlichen Interesses ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Tatbestand einer versuchten vorsätzlichen Tötung und damit eines Kapitalverbrechens erfüllt hat. Er hat ohne Grund auf das ihm unbekannte Opfer eingestochen. Dieses wäre ohne das beherzte Eingreifen von Passanten und sofortigen Rettungsmassnahmen verstorben. An der Verhinderung derartiger Gewaltdelikte besteht ein sehr hohes öffentliches Interesse.