Wird infolge Schuldunfähigkeit des Beschuldigten – wie vorliegend – keine Strafe ausgesprochen, besteht kein Raum und auch kein generaloder spezialpräventives Bedürfnis, der materiellen Strafkomponente der Bestimmung Rechnung zu tragen. Da dem Beschuldigten seine Taten nicht in strafrechtlichem Sinne vorgeworfen werden können, lässt sich mit diesen auch eine Verwirkung seines Aufenthaltsrechts nur in Ausnahmefällen begründen. Dies namentlich dann, wenn das öffentlichen Interesse die sichernde Massnahme zwingend gebietet.