66a – 66d). Die nicht obligatorische Landesverweisung wurde – wie dargelegt – vorab eingeführt, um auch bei Delikten von geringerer schwere, insbesondere im Fall von Wiederholungstätern oder bei Kriminaltouristen eine Landesverweisung aussprechen zu können (Urteil des BGer 6B_770/2018 vom 24. September 2018 E. 1.1). Wird infolge Schuldunfähigkeit des Beschuldigten – wie vorliegend – keine Strafe ausgesprochen, besteht kein Raum und auch kein generaloder spezialpräventives Bedürfnis, der materiellen Strafkomponente der Bestimmung Rechnung zu tragen.