21. Erwägungen der Kammer Vorliegend erfolgt kein Schuldspruch. Folglich ist einzig die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB zu prüfen. Eine Landesverweisung ist gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung möglich, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer Strafe verurteilt oder wenn gegen ihn eine Massnahme ausgesprochen wird. Bei der Landesverweisung handelt es sich formal um eine sichernde Massnahme mit einer starken materiellen Strafkomponente (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N. 57 zu Vor Art. 66a – 66d).