Entsprechend schliesst ein fehlendes strafrechtliches Verschulen eine Landesverweisung nicht aus. Die Landesverweisung gemäss Art. 66a ff. StGB ist rechtsdogmatisch als Massnahme mit pönalem Charakter einzustufen. Aus diesem Grund steht die Frage der Verhältnismässigkeit im Vordergrund, währenddem das Verschulden nur als eines von mehreren weiteren Kriterien herangezogen werden kann, keinesfalls aber ausschlaggebend ist (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 460 17 66 vom 25. Juli 2017 E. 4.3). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind in jedem Fall die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beachten (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O, N. 8 zu 66abis StGB).