66abis N 1). Aus Gründen der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit wird in der Lehre postuliert, die Anordnung einer Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB in der Regel ab einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu prüfen («längerfristige Freiheitsstrafe» gemäss migrationsrechtlicher Praxis; vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2; in diesem Sinn auch ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N. 7 zu 66abis StGB). Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung ist jedoch eine Landesverweisung ausdrücklich auch möglich, wenn keine Strafe ausgefällt, sondern einzig eine Massnahme ausgeordnet wird. Entsprechend schliesst ein fehlendes strafrechtliches Verschulen eine Landesverweisung nicht aus.