StGB ist eine nicht obligatorische Landesverweisung damit auch möglich, wenn anstatt einer Strafe eine stationäre Massnahme (Art. 59), eine Suchtbehandlung (Art. 60), eine Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61) oder eine Verwahrung (Art. 64) angeordnet wird. Bei schuldlos handelnden Tätern, gegen welche eine Massnahme angeordnet wurde, kann somit auch in Fällen im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB zumindest eine nicht obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB angeordnet werden (SCHLEGEL, Handkommentar zum StGB, 4. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 66abis StGB; ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N. 4 zu Art. 66abis StGB).