Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer aber auch dann des Landes verweisen (für 3-15 Jahre), wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB (obligatorische Landesverweisung) erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61 StGB oder Art. 64 StGB angeordnet wird. Abweichend von Art. 66a StGB ist eine nicht obligatorische Landesverweisung damit auch möglich, wenn anstatt einer Strafe eine stationäre Massnahme (Art. 59), eine Suchtbehandlung (Art. 60), eine Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61) oder eine Verwahrung (Art. 64) angeordnet wird.