Vorliegend hat der Beschuldigte die Tatbestände der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Tätlichkeit, der mehrfachen Drohung, der versuchten Nötigung und der Beschimpfung im Zustand der Schuldunfähigkeit erfüllt. Entsprechend kann vorliegend – mangels Verurteilung – keine obligatorische Landesverweisung ergehen (vgl. dazu ZUR- BRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 66a StGB). Gemäss Art.