20. Allgemeine Grundlagen Der Beschuldigte beging u.a. eine versuchte vorsätzliche Tötung, was grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führen würde (vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB). Die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung setzt indes voraus, dass ein Ausländer, also jemand, der nicht über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügt, von einem Gericht verurteilt wird. Vorliegend hat der Beschuldigte die Tatbestände der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Tätlichkeit, der mehrfachen Drohung, der versuchten Nötigung und der Beschimpfung im Zustand der Schuldunfähigkeit erfüllt.