Dieses Gewaltdelikt steht im Zusammenhang mit seiner psychischen Störung (ausgeprägte Schizophrenie) und die Wahrscheinlichkeit, dass er ohne Behandlung künftig erneut Gewaltdelikte begeht, ist relativ hoch. In Übereinstimmung mit dem Ergebnis des Gutachtens geht die Kammer folglich davon aus, dieser Gefahr einzig mit einer stationären Massnahme begegnen zu können. Die stationäre Massnahme stellt ein zumutbares Mittel dar, um der Gefahr, die vom Beschuldigten ausgeht, zu begegnen. Auch wenn eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art.