37 Bericht der Klinik Etoine vom 28. August 2020 sowie die gutachterlichen Ausführungen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung auf pag. 1520 Z. 39 f.). Der Beschuldigte hat u.a. den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung und damit ein schweres Gewaltdelikt erfüllt. Dieses Gewaltdelikt steht im Zusammenhang mit seiner psychischen Störung (ausgeprägte Schizophrenie) und die Wahrscheinlichkeit, dass er ohne Behandlung künftig erneut Gewaltdelikte begeht, ist relativ hoch.