Erst wenn es durch eine – zu Beginn wohl zwangsweise – Therapie/Medikation gelingt, den Beschuldigten von seinem Wahn zu distanzieren, wird er eine Krankheitseinsicht und auch eine Behandlungsbereitschaft entwickeln können. Entsprechende Behandlungsversuche über eine genügend lange Dauer wurden beim Beschuldigten bis heute noch keine getätigt. Es ist dem Sachverständigen zu folgen, dass hinreichend Aussicht auf eine entsprechende Motivierbarkeit des Beschuldigten zur (weiteren) Teilnahme an der Therapie besteht (pag.