Der Gutachter hat in der oberinstanzlichen Verhandlung sodann bestätigt, dass sich der Beschuldigte immer noch im gleichen Zustand wie damals bzw. er sich heute in einem armseligen Zustande befinde. Da beim Beschuldigten auf Grund seiner Erkrankung jegliche Krankheitseinsicht fehlt und er – wie sich den Akten entnehmen lässt – von staatlichen und anderweitigen Stellen verfolgt sieht, ist nachvollziehbar, dass er eine Behandlung verweigert. Erst wenn es durch eine – zu Beginn wohl zwangsweise – Therapie/Medikation gelingt, den Beschuldigten von seinem Wahn zu distanzieren, wird er eine Krankheitseinsicht und auch eine Behandlungsbereitschaft entwickeln können.