Diese gutachterlichen Darlegungen erscheinen nachvollziehbar und schlüssig. Dem Führungsbericht sowie den vorliegenden Austrittsberichten aus der Station Etoine lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte auch während der Haft offensichtlich an einer psychischen Störung leidet, waren doch drei Einweisungen zur psychiatrischen Zwangsbehandlung notwendig. Der Gutachter hat in der oberinstanzlichen Verhandlung sodann bestätigt, dass sich der Beschuldigte immer noch im gleichen Zustand wie damals bzw. er sich heute in einem armseligen Zustande befinde.