So werde versucht, eine gewisse Einsicht zu erwirken (pag. 1243). In der oberinstanzlichen Verhandlung hielt der Gutachter weiter fest, dass mittels einer längeren Zwangsmedikation durchaus erreicht werden könne, dass sich der Beschuldigte von seinem Wahn distanziere und damit auch eine Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft herbeigeführt werden könne. Diese gutachterlichen Darlegungen erscheinen nachvollziehbar und schlüssig.