975 und 991). Jedenfalls zu Beginn der stationären Massnahme werde eine Zwangsmedikation voraussichtlich nicht vermeidbar sein. Erst diese werde den therapeutischen Zugang erlauben (pag. 992). Gemäss den Erläuterungen des Sachverständigen ist der Beschuldigte heute als nicht urteilsfähig zu bezeichnen. Die Medikation würde ihm eventuell eine Tür öffnen, um eine Verbesserung zu erreichen (pag. 1241). Es werde versucht zu erreichen, dass die Menschen sich von ihrem Wahn distanzieren können und realisieren, dass sie – obwohl sie denken, sie seien gesund – krank sind und dass sich ihr Zustand unter Medikamenten verbessert. So werde versucht, eine gewisse Einsicht zu erwirken (pag.