Hinsichtlich der angemessenen Massnahme ist einzig eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Der Beschuldigte macht weiter geltend, er habe keinerlei Behandlungsbereitschaft und eine ständige Zwangsmedikation sei nicht rechtens. Entsprechend bestehe keine Aussicht auf einen Behandlungserfolg (pag. 1255, pag. 1526). Diesbezüglich ist auszuführen, dass eine bereits vorhandene Behandlungsbereitschaft dem Behandlungserfolg zweifellos dienlich wäre. Dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte keine Krankheitseinsicht hat und ihm entsprechend auch die Behandlungseinsicht fehlt (pag. 975 und 991).