36 läuterungen des Sachverständigen anlässlich der Hauptverhandlungen abzustellen. Mithin ist erstellt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Taten an einer ausgeprägten Schizophrenie und damit an einer schweren psychischen Erkrankung litt, dass diese Erkrankung in deutlichem Zusammenhang mit den vorgeworfenen Taten steht und dass die Krankheit weiterhin besteht. Ohne Behandlung besteht zudem die Gefahr erneuter Straftaten; die Gefahr weiterer Gewaltdelikte ist relativ hoch. Hinsichtlich der angemessenen Massnahme ist einzig eine stationäre Massnahme nach Art.