Ohnehin aber unterblieb die Abklärung einzig auf Grund der fehlenden Mitwirkung des Beschuldigten, so dass er die entsprechenden Konsequenzen zu tragen hat, zumal er nicht zur Teilnahme an der Untersuchung gezwungen werden kann (Urteil des BGer 6B_637/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.3). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gutachten von einem entsprechend qualifizierten Sachverständigen erstellt wurde, dass dieser die vorhandenen Akten vollständig und schlüssig gewürdigt hat und zu einer nachvollziehbaren Beurteilung gelangte, welche im Einklang mit den übrigen Beweismitteln steht. Die Einwendungen des Beschuldigten vermögen die Beweiskraft des Gutachtens nicht zu erschüttern.