im Falle körperlicher Ursachen wäre also mangels Therapiemöglichkeit wohl eine Verwahrung in Betracht zu ziehen). Ohnehin aber unterblieb die Abklärung einzig auf Grund der fehlenden Mitwirkung des Beschuldigten, so dass er die entsprechenden Konsequenzen zu tragen hat, zumal er nicht zur Teilnahme an der Untersuchung gezwungen werden kann (Urteil des BGer 6B_637/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.3).