Bislang konnte infolge der fehlenden Bereitschaft des Beschuldigten zur Mitwirkung die entsprechende Untersuchung nicht erfolgen. Verweigert ein Beschuldigter die Mitwirkung an der Begutachtung, hat der Sachverständige zu beurteilen, ob dennoch eine gutachterliche Meinung abgegeben werden kann (HEER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 47 zu Art. 56 StGB; Urteil des BGer 6B_637/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.3). Dies war vorliegend der Fall. Der Sachverständige hat diesbezüglich ergänzend ausgeführt, körperliche Ursachen seien unwahrscheinlich, da die Krankheit so überdauernd ist (pag.