Dies vermag aber die Diagnose des Sachverständigen nicht in Zweifel zu ziehen. Weiter haben sowohl der Sachverständige wie auch andere Fachleute darauf hingewiesen, dass eine Bildgebung des Kopfes zur Klärung allfälliger Differentialdiagnosen angezeigt wäre (pag. 980, pag. 1241 Z. 38 ff., pag. 1520 Z. 25 ff., Austrittsbericht der Klinik Etoine vom 28. August 2020 [pag. 1499], pag 887). Bislang konnte infolge der fehlenden Bereitschaft des Beschuldigten zur Mitwirkung die entsprechende Untersuchung nicht erfolgen.