Während Gutachter über umfassende Aktenkenntnis verfügen, stützen sich Therapeuten häufig auf Angaben des Patienten. Der Sachverständige hat sich denn auch mit dem Bericht der Klinik Bellelay befasst und diesen schlüssig in sein Gutachten eingebettet (pag. 953). Ebenso nicht relevant ist vorliegend, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde keine Notwendigkeit von Massnahmen sah, denn der KESB-Entscheid stützte sich auf einen Abklärungsbericht, welcher ohne Kontakt mit dem Beschuldigten erstellt wurde (pag. 737, 739 ff.). Über den Beschuldigten fehlen gewisse biographische Angaben. Dies vermag aber die Diagnose des Sachverständigen nicht in Zweifel zu ziehen.