Dies ist nachvollziehbar, müssen doch die diagnostischen Kriterien der Schizophrenie fast ständig während eines Monats oder mehr vorhanden sein (pag. 981). Die vom Sachverständigen erstellte Diagnose steht mithin im Einklang mit der Diagnose von anderen Fachpersonen, welche den Beschuldigten über einen längeren Zeitraum beobachten konnten. Der Beschuldigte macht geltend, gemäss dem Zeugnis von Dr. med. V.________ vom 19. September 2019 sei er in gutem Allgemeinzustand (pag. 180). Dem erwähnten Zeugnis ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte seit September 2019 und damit erst seit wenigen Tagen in (ambulanter) Behandlung war.