34 gegen den Willen der beschuldigten Person angeordnete Behandlung bis zu einem gewissen Grad erfolgsversprechend durchgeführt werden, da hierdurch eine Verminderung des psychotischen Zustandsbildes erwartet werden kann. Dadurch sei auch eine Verbesserung der Legalprognose zu erwarten. Einzig eine stationäre Massnahme komme in Betracht, um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Eine ambulante Behandlung genüge nicht. Weiter zeigt der Sachverständige die Möglichkeiten der praktischen Durchführung der Massnahme auf und gibt entsprechende Kliniken bekannt (pag. 993 ff.).