Die entsprechende Grunderkrankung bestehe weiterhin und diese stehe mit den vorgeworfenen Taten in deutlichem Zusammenhang. Für die schizophrene Grunderkrankung gebe es bis zu einem gewissen Grad eine Behandlung, mit der der Gefahr neuerlicher Straftaten begegnet werden könne. Es sei eine integrierte psychiatrische Behandlung in einem geschützten Rahmen notwendig. Wesentlich sei dabei unter anderem die längerfristige Etablierung einer antipsychotischen Basismedikation. Der Beschuldigte zeige derzeit keine Bereitschaft, sich dieser Behandlung zu unterziehen, da ihm die Krankheitseinsicht fehle.