Auf diese zutreffenden Erwägungen kann vorab verwiesen werden, so dass im Folgenden einzig gewisse Ergänzungen und Präzisierungen vorzunehmen sind. Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte am 31. Juli 2020 ein umfassendes forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten (pag. 939 ff.). Anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Verhandlungen wurde der Sachverständige sodann ergänzend befragt (pag. 1240 ff.; pag. 1519 ff.), wobei er seine Ausführungen im Gutachten jeweils – auch mit Blick auf den neusten Stand – bestätigte.