19. Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz hat die vorliegenden Beweismittel bezüglich der Massnahmenbedürftigkeit des Beschuldigten zusammenfassend dargelegt (pag. 1328 ff., S. 24 ff. der Urteilsbegründung). Ebenso hat sie in ihren Erwägungen die rechtlichen Grundlagen korrekt dargestellt und mit schlüssiger Begründung die Voraussetzungen zur Anordnung einer stationären Massnahme bejaht (pag. 1362 ff., S. 58 ff. der Urteilsbegründung). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann vorab verwiesen werden, so dass im Folgenden einzig gewisse Ergänzungen und Präzisierungen vorzunehmen sind. Dr. med.