6B_1203/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4; vgl. auch HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 68b zu Art. 59). Nicht erforderlich ist hingegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für eine Bewährung