17.2 Rechtswidrigkeit Soweit der Beschuldigte auch hinsichtlich dieses Vorfalls das Vorliegen eine rechtfertigende Notwehrlage geltend macht, kann auf die obigen Erwägungen unter Ziff. 15.2 verwiesen werden; es war in der fraglichen Situation geradezu geboten, dass der Beschuldigte festgehalten wurde. Der Beschuldigte handelte rechtswidrig. 17.3 Schuldausschliessungsgründe und Fazit Es kann wiederum auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (siehe insbesondere Ziff. 12. 3 f.). Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Tätlichkeiten z.N. des Strafklägers 1 im Zustand der Schuldunfähigkeit erfüllt.