Mithin hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt. Die Frage, ob der Beschuldigte mit diesem Schlag allenfalls gar den (objektiven) Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt hat, kann vorliegend offen bleiben, da ein entsprechender Schuldspruch aufgrund des Verschlechterungsverbot ohnehin nicht ergehen könnte. Der Beschuldigte hat den Strafkläger 1 wissentlich und willentlich geschlagen. Er handelte somit vorsätzlich. Damit hat der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand der Tätlichkeiten erfüllt. 17.2 Rechtswidrigkeit