Das Beweisergebnis hat ergeben, dass der Beschuldigte dem Strafkläger 1 ins Gesicht, d.h. in den Bereich des Mundes, geschlagen hat, als dieser den Beschuldigten zusammen mit weiteren Personen zu Boden führen wollte. Aufgrund dieses Schlages erlitt der Strafkläger 1 eine blutende Wunde an der Oberlippe sowie eine kleine Abschürfung am Hals. Das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen wurde damit ganz offensichtlich überschritten. Mithin hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt.