Werden gewisse Schmerzen verursacht, so ist eine Tätlichkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben. Beispiele sind insbesondere Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte und heftige Stösse (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 126; BGE 117 IV 14 und BGE 119 IV 1). 17.1.2 Subsumtion Das Beweisergebnis hat ergeben, dass der Beschuldigte dem Strafkläger 1 ins Gesicht, d.h. in den Bereich des Mundes, geschlagen hat, als dieser den Beschuldigten zusammen mit weiteren Personen zu Boden führen wollte.