30 17. Tätlichkeiten z.N. des Strafklägers 1 17.1 Tatbestand 17.1.1 Theoretische Ausführungen zum Tatbestand der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Als Tätlichkeit gilt ein geringfügiger und folgenloser Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen.