Vielmehr hat er mit dem Messer in der Hand ein weiteres Vergehen (Drohung z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2) begangen. Da sich der Beschuldigte anschliessend weiter mit dem Messer durch die belebten Geschäftsräumlichkeiten bewegte, war die Verständigung der Polizei (vgl. zum Ablauf die glaubhaften Aussagen des Strafklägers 1, pag. 654 f.) sowie die zwischenzeitliche Festnahme des Beschuldigten durch die beiden Strafkläger nicht nur gerechtfertigt, sondern geradezu geboten. Eine rechtfertigende Notwehr lag damit nicht vor; der Beschuldigte handelte rechtswidrig. 16.3 Schuldausschliessungsgründe und Fazit