Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Ergänzend und präzisierend ist festzuhalten, dass die beiden Strafkläger den Beschuldigten zuvor bei der Begehung einer versuchten Nötigung auf frischer Tat ertappt hatten. Der Beschuldigte war trotz entsprechender Aufforderungen des Strafklägers 1 nicht bereit, sein Messer wegzulegen. Vielmehr hat er mit dem Messer in der Hand ein weiteres Vergehen (Drohung z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2) begangen.